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Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen im Rahmen eines zweistufigen Entlastungsverfahrens.
Aktuelle Informationen
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Stufe 1: Entlastung Dezember-Abschlag als einmalige Soforthilfe
Als staatliche Soforthilfe hat sich die Bundesregierung für eine finanzielle Entlastung für unsere Erdgas-Verbraucher und Wärme-Kunden entschieden. Bei Haushaltskunden und kleineren Gewerbekunden soll als Sofortmaßnahme im Dezember keine Abbuchung des Abschlages für das Medium Gas bzw. Wärme erfolgen. Der genaue Entlastungsbetrag, der durch staatliche Mittel übernommen wird, wird jedoch erst in der nächsten Jahresverbrauchs- und/oder Schlussrechnung ermittelt.
Ermittlung des Entlastungsbetrages Erdgas:
Der Entlastungsbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden (Haushaltskunden und kleinere Gewerbe) in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitspreis am 1.Dezember 2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach §24 GasNZV, die zum 30.09.2022 gültig ist, heranzuziehen. Daneben soll der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-) Grund- und/oder Leistungspreis erstattet werden.Ermittlung des Entlastungsbetrages Wärme:
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zzgl. eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraum, so ist ein entsprechender monatlicher Durschschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesem Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Bitte beachten Sie auch den FAQ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz!
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Stufe 2: Preisbremsen
Gas- und Wärmepreisbremse
Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Der Bund übrnimmt diesen Rabatt gegenüber den Energieversorgern, welche verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben (entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung). Die Finanzierung der Gas- und Wärmepreisbremse erfolgt im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.
Für Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und wird in dem Monat auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gezahlt. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin, -> alle Infos dazu hier. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Für unsere Wärmekunden ist die Wärmepreisbremse in Höhe von 9,5 Cent/kWh aktuell nicht relevant, da der derzeitige Arbeits- und Emmissionspreis der SWW unter dieser Preisgrenze liegt.
Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Strompreisbremse
"Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin." (Quelle: www.bundesregierung.de)
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Video: Strompreisbremse einfach erklärt
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Video: Gaspreisbremse einfach erklärt
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Musterbeispiel Abschlagsplan mit Entlastung
Hier eine beispielhafte Abschlagsanpassung im Rahmen der Preisbremse, bei der 100 Euro monatlicher Abschlag zugrunde gelegt wurde. Die Entlastungssumme bei diesem Beispiel beträgt 7,30 Euro pro Monat.
Die detaillierte Berechnung zu diesem Beispiel und Infos zur Umsetzung bei SWW finden Sie hier: Stadtwerke Weißwasser - Details (stadtwerke-weisswasser.de)
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Wichtiger Hinweis für unsere gewerblichen Kunden
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG gegenüber Ihrem Energieversorger selbst eine Pflicht haben, eine Selbsterklärung abzugeben. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie hier!
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MEHRWERTSTEUER Reduzierung für Erdgas und Wärme auf 7%
Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung angekündigten Vorschlag zur Senkung der Mehrwertsteuer auf 7% für Gas und Wärme für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2024 zugestimmt. Die Stadtwerke Weißwasser berücksichigen diese Senkung natürlich 1:1 bei den Kundenabrechnungen.
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