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Preisbremsen - wichtiger Hinweis zur Umsetzung

Die Stadtwerke Weißwasser GmbH wird die vom Gesetzgeber Mitte Dezember beschlossenen Preisbremsen für Energie (Strom, Erdgas, Wärme) trotz des äußerst engen Zeitfensters im März fristgerecht umsetzen. Die Entlastung mit gedeckelten Preisen für 80 Prozent des Jahresverbrauchs erfolgt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Funktionsweise der Preisbremse:

Einfach erklärt, funktioniert die Strompreisbremse wie folgt: Für 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs des Kunden übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.

Hier eine Beispielrechnung für einen SWW Stromkunden: Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, der für die Berechnung des Entlastungsbetrages verwendet wurde, beträgt zum 1. März 2023 44,381 ct/kWh brutto. Der prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden liegt bei 2.500 kWh. Der Gesetzgeber legt das Entlastungskontingent für 80 Prozent diesen prognostizierten Jahresverbrauchs fest, also in diesem Fall für 2.000 kWh. Der sogenannte Differenzbetrag zwischen dem regulären Arbeitspreis und der Preisbremse beträgt in diesem Fall 4,381 ct/kWh (Vertragspreis 44,381 ct/kWh – staatlicher Referenzpreis 40 ct/kWh = 4,381 ct/kWh). Multipliziert man diesen Differenzbetrag mit dem ermittelten Entlastungskontingent, ergibt dies einen jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 87,62 Euro (2.000 kWh x 4,381 ct/kWh = 87,62 Euro). Dieser Entlastungsbetrag wird rückwirkend ab 01.01.2023 auf 12 Monate aufgeteilt und dem Kunden über seine Abschlagszahlungen gutgeschrieben, spätestens jedoch mit Rechnungslegung. Durch die Strompreisbremse ergibt sich somit eine monatliche Entlastung in Höhe von 7,30 Euro für das Jahr 2023. Und das unabhängig davon wieviel der Kunde 2023 verbraucht. So bekommt dieser Beispielkunde auch bei einem Verbrauch von 1.500 kWh im Jahr 2023 die volle Höhe der errechneten Entlastung gutgeschrieben (87,62 Euro). Dies fördert den Anreiz zum Energiesparen. Ähnlich funktioniert die Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse. Für unsere SWW Wärmekunden ist die Wärmepreisbremse in Höhe von 9,5 Cent/kWh aktuell nicht relevant, da der derzeitige Arbeits- und Emissionspreis der SWW unter dieser Preisgrenze liegt. Auf der Internetseite der Stadtwerke Weißwasser finden Sie zusätzlich sehr gute Erklärvideos zur Funktionsweise der Preisbremsen.

Umsetzung bei der SWW:

Bleiben wir bei meinem Beispiel von oben und nehmen wir an, dass der Kunde einen monatlichen Abschlag von 100 Euro hat. Verrechnet man diesen regulären Abschlag mit der staatlichen Entlastung (7,30 Euro), so muss der Kunde ab März monatlich nur noch 92,70 Euro zahlen. Da die Preisbremse aber rückwirkend auch für Januar und Februar gilt, werden im März zusätzlich die Entlastungsbeträge für diese zwei Monate mit abgezogen. Im März werden also nur noch 78,10 Euro abgebucht (100 Euro – 3 x 7,30 Euro). Ab April sind es dann wieder 92,70 Euro pro Monat (100 Euro – 7,30 Euro). Stand heute gehen wir als SWW davon aus, dass wir bereits im März wie oben beschrieben die Preisbremse umsetzen können und die Entlastungen für den Großteil unserer Kunden pünktlich umsetzen werden. Wir schafften es allerdings nicht, unsere Kunden vor dem 1. März schriftlich über die Höhe ihres Entlastungsbetrages zu informieren. Diese kundenindividuellen Schreiben werden wir bis Ende März 2023 nachholen.

Monatliche Abschläge passt die SWW zeitgleich mit dem Versand der individuellen Schreiben automatisch an. Um sicherzustellen, dass alle Kunden ihre korrekten Entlastungen erhalten, wird die SWW bis dahin den Einzug der März-Abschläge verschieben.

Kunden, die der Stadtwerke Weißwasser GmbH ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts tun. Barzahler oder Selbstüberweiser sollten ab Anfang März bitte vorerst die Abschläge nicht zahlen – bis zum Erhalt der individuellen Schreiben mit dem an die Preisbremsen angepassten Abschlagsbetrag. Es geht unseren Kunden aber kein Geld verloren! Eventuell zu hoch bezahlte Abschläge werden spätestens mit der Jahresrechnung berücksichtigt und gutgeschrieben.

Wie auch für alle anderen Energieversorgungsunternehmen stellt sich die gesamte Aufgabe als äußerst herausfordernd heraus, denn es gibt in der gesamten Branche keinen Präzedenzfall. Vor allem die IT-Systeme sind nicht für die jetzt anstehenden Sonderaufgaben ausgelegt, womit vorab umfassende Überarbeitungen, Anpassungen und Tests erforderlich sind. Hinzu kommt, dass sich die Zahl der erforderlichen Berechnungsvorgänge je Kundenkonto wegen der getrennten Preise für die Preisbremse (80 Prozent) und den Rest (20 Prozent Vorjahres- /Durchschnittsverbrauch) verdoppeln. Am Ende dieser langen Kette steckt das kundenindividuelle Schreiben mit den Details zur jeweiligen Berechnung, wodurch dieses bis Ende März den Kunden zugestellt wird.

Bei Gewerbetreibenden gibt es folgende Besonderheit zu beachten:

Sollte der Entlastungsbetrag einer Entnahmestelle 150.000 EUR pro Monat oder an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 2 Mio. EUR im Jahr (Strom, Gas und Wärme inklusive Dezember-Soforthilfe) überschreiten, ist das betreffende Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, uns als Energielieferant eine Selbsterklärung gemäß §§ 18, 22 EWPBG und §§ 9, 10, 30 StromPBG mitzuteilen.