Messrahmenvertrag

Nach § 9 MessZV kann die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers auch einem Dritten (Messdienstleister) übertragen werden, sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird.
Voraussetzung für die Übernahme der Messung durch einen Dritten ist, dass eine einwandfreie, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und Weitergabe der Messdaten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht, an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist.

Hierzu schließt die Stadtwerke Weißwasser GmbH als Netzbetreiber einen Mess-rahmenvertrag mit dem Messdienstleister, welcher auf den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Standardrahmenverträgen basiert.

Messrahmenvertrag