Hochlastzeitfenster

Im Folgenden ist das Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs.2 Satz 1 StromNEV veröffentlicht. Die Berechnung des Hochlastzeitfensters basiert auf dem Beschluss der BNetzA (BK4-12-739) vom 11.12.2013.

Nach der Definition der BNetzA sind Hochlastzeitfenster „ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeit“.

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