Allgemeine Informationen

Die Stadtwerke Weißwasser GmbH (SWW) nimmt in Ihrem Netzgebiet die Rolle des grundzuständigen und des konventionellen Messstellenbetreibers wahr. Damit ist die SWW für den Einbau sowie den Messstellenbetrieb von Messsystemen und Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verantwortlich.

Die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erfolgt entsprechend § 29 MsbG und hat für moderne Messeinrichtungen Anfang 2019 begonnen. Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Homepage veröffentlicht.

Messstellenbetriebsgesetz

Veröffentlichungspflichten

Das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) beinhaltet unter anderem Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Grundzuständige Messstellenbetreiber haben nach § 37 Abs. 1 MsbG spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. Umfang der Verpflichtungen aus § 29 MsbG

a) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt diesen Verpflichtungen, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet.

b) Ist dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar, können grundzuständige Messstellenbetreiber zudem Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie

von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt optional mit intelligenten Messsystemen ausstatten.

c) Soweit nach den Vorschriften des MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

d) Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von den Verpflichtungen nach § 29 MsbG betroffen:

    Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: 612
    Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: 11.990

2. Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

3. Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinausgehen. Die SWW bietet die Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern als Zusatzleistung an.

4. Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie für die angebotenen Zusatzleistungen finden Sie unter "Preisblatt und Kontaktdaten".

5. Hinweis

Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gemäß § 5 MsbG der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers durch einen Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann gemäß § 6 MsbG ab dem 01.01.2021 anstelle des Anschlussnutzers auch der Anschlussnehmer einen anderen Messstellenbetreiber auswählen.

Rollout

Derzeit ist davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit der Technik ab 2018 gegeben ist. Sobald die Technik am Markt verfügbar ist, wird der Austausch der Zähler starten. Der Rollout der intelligenten Messsysteme und der modernen Messeinrichtungen muss bis zum Jahr 2032 abgeschlossen sein. Sie werden schriftlich über den Zeitpunkt Ihres Zählerwechsels informiert.

Messstellenrahmenvertrag

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschlüssen vom 23.08.2017 jeweils einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom und Gas, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG zwischen Netzbetreiber und einem von diesem personenverschiedenen Messstellenbetreiber (MSB) abzuschließen sind, festgelegt.

Sie ändert damit den bereits 2010 durch die Festlegungen BK6-09-034 und BK7-09-001 vom 09.09.2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrag, um diesen an die neuen Rahmenbedingungen nach Inkrafttreten des MsbG anzupassen. Der damals ebenfalls festgelegte Messrahmenvertrag wird wegen des Entfalls der isolierten Beauftragung der Messdienstleistung aufgehoben.

Die neuen Messstellenbetreiberrahmenverträge sollen mit Wirkung zum 01.10.2017 für Neuabschlüsse eingesetzt werden; bestehende Verträge müssen bis dahin entsprechend angepasst werden.

Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern, Betreibern von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder KWKG und sonstigen Anschlussnutzern in dem Bereich Elektrizität durch:

a) einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen grundzuständigen Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen,

b) einen vom Anschlussnutzer nach § 5 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber oder

einen vom Anschlussnehmer nach § 6 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet der SWW auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.